Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 02.08.2013 eine Pressemitteilung über das Bürgerbegehren zum Erhalt der Ernst-Barlach-Realschule in Rheda-Wiedenbrück veröffentlicht. Genau wie in Essen hatte die Gemeinde das Bürgerbegehren wegen unvollständiger Unterschriftenlisten für unzulässig erklärt. Das OVG hat diese Argumentation abgelehnt und das Bürgerbegehren in letzter Instanz mit folgender Begründung für zulässig erklärt:
“Eintragungen in die Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens [dürfen] nicht allein wegen des Fehlens von Angaben im Sinne der oben genannten Vorschrift als ungültig behandelt werden [...]. Denn eine nach dieser Vorschrift geforderte zweifelsfreie Erkennbarkeit der Person des Unterzeichnenden hänge nicht zwingend von der Vollständigkeit der in Rede stehenden Angaben ab. So könne z. B. bei Angabe nur des Namens und der Anschrift die zweifelsfreie Identifizierung ebenso gegeben sein wie bei der Angabe nur von Namen und Geburtsdatum.”
Die Piraten Essen hatten zum Bürgerbegehren von kulturgut Essen am 29.05.2013 geschrieben:
“Es geht nach Meinung der Piraten Essen bei der Prüfung nicht darum, dass jeder Straßenname und jede Postleitzahl vollständig und 100% korrekt ist, sondern dass der Wille des Bürgers eindeutig erkennbar ist.”
Die Piraten Essen freuen sich sehr darüber, dass mit dem Urteil auch das kulturgut-Bürgerbegehren durchgeführt werden muss und fordern die Abstimmung des Begehrens am Termin der Bundestagswahl, um weitere Kosten zu vermeiden und den Essener Bürgern zusätzlichen Aufwand zu ersparen.